Betriebliches Eingliederungs-Management bei Konflikten und Mobbing

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„Was kränkt macht krank!“ – Chancen und Stolpersteine des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) bei Konflikten und Mobbing am Arbeitsplatz“

Veranstaltung am 05. Mai 2015 in München

Referenten:
Dipl.-Psychologin Kristina Fanelli, Betriebliche Sozialberatung kbo Isar-Amper-Klinikum München Ost
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Wilfried Dormann, München

Moderation:
Dipl.-Psychologe Ludwig Gunkel, Mobbing Beratung München

Gravierende Konflikte oder Mobbing führen häufig zu Erkrankungen und langanhaltender Arbeitsunfähigkeit. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM – Betriebliches Eingliederungsmanagement – durchzuführen. Häufig wurden die Konflikte oder Mobbingsituationen, die mit der Arbeitsunfähigkeit zusammenhängen, bisher nicht deutlich genug zur Sprache gebracht oder wahrgenommen. Das BEM ermöglicht prinzipiell sowohl dem Arbeitgeber als auch dem betroffenen Beschäftigten, diese Konflikte sichtbar zu machen und die Voraussetzungen für eine angemessene Konfliktbearbeitung zu klären. Die Grundlagen des BEM, die praktischen Erfahrungen und die rechtlichen Aspekte wurden ausführlich dargestellt sowie die Möglichkeiten und Stolpersteine eines BEM bei Erkrankungen aufgrund von Konflikten am Arbeitsplatz intensiv diskutiert.

Kristina Fanelli führte in die Grundlagen des BEM ein und erläuterte die Erfahrungen mit dem BEM bei Konfliktsituationen am Arbeitsplatz am Beispiel einer großen Klinik und die Chancen und Stolpersteine des BEM bei Arbeitsplatzkonflikten. (Präsentation). Wilfried Dormann klärte rechtliche Fragen und Anforderungen an ein BEM (Flyer).

In der Diskussion wurde u.a. die Frage aufgeworfen, ob sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 84 Abs. 2 SGB IX ein BEM durchzuführen, auch ein Anspruch des Beschäftigten auf ein BEM ableiten lasse. Rechtsanwalt Dormann erläuterte, dass sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers nach dem derzeitigen Stand der Kommentierung und Rechtsprechung allerdings kein individualrechtlicher Anspruch ableiten lasse. Aber der Betriebsrat kann den Arbeitgeber, ggf. über ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht veranlassen, ein BEM einzuleiten.

Tatsächlich aber ist die Durchführung des BEM sowohl für den Arbeitgeber als auch für den betroffenen Beschäftigten unabdingbar, um mögliche betriebliche Ursachen der Arbeitsunfähigkeit zu erkennen und Wege zur Veränderung zu suchen. Die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit oder der leidensgerechte Einsatz des Beschäftigten sind im Interesse aller Beteiligten. Wenn Konflikte sichtbar werden, bietet häufig eine Mediation oder eine andere Form der Konfliktbearbeitung eine Chance für alle Beteiligten. Betrieben, die bei der Entwicklung und Durchführung des BEM unsicher sind, bieten wir viele Möglichkeiten der Unterstützung, u.a. durch das Projekt JobkonfliktFeuerwehr von Konsens e.V.